Limited Liability Company (LLC) (Florida LLC)
Limited Liability Company (LLC) (Florida LLC)
Die Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist die derzeitig meist benutzte Gesellschaftsform in Florida und besonders beliebt bei ausländischen Firmengründern. Sie kann, nach Wahl der Gesellschafter, sowohl als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft klassifiziert werden.
Vorteile: Keiner der Gesellschafter haftet persönlich und sämtliche Gesellschafter können Firmenentscheidungen treffen. Steuerlich kann die Gesellschaft wie eine Personengesellschaft behandelt werden, d.h. als Durchflussgesellschaft nur auf einer Ebene der Besteuerung unterliegen. Florida erhebt für diese Gesellschaftsform keine Steuern. Die Gewinne werden wie bei einer Partnership als Einkommen der Partner bzw. der Members versteuert. Es gibt keine Beschränkungen über die Maximalanzahl der Gesellschafter und die Anteile überschuldeter Gesellschafter können durch Vertragsgestaltung von der Zwangsvollstreckung durch Dritte geschützt werden. Auch sind die Möglichkeiten der Steuerabschreibungen günstiger als bei anderen Gesellschaftsformen.
Nachteile: Trotz der Behandlung als Personengesellschaft müssen die Beiträge zur Sozialversicherung bis zur gesetzlichen Maximalhöhe abgeführt werden.
BMF-Schreiben zur US-Rechtsform LLC
Mit Schreiben vom 19. März 2004 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die allgemeinen Grundsätze für die Einordnung einer amerikanischen LLC (Limited Liability Company) dargestellt.
Die LLC ist durch die Kombination von Haftungsbegrenzung der Gesellschafter mit der Wahlmöglichkeit einer Behandlung als Personengesellschaft für viele deutsche Investoren eine attraktive Rechtsform. Aufgrund vielfältiger gesellschaftsvertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten findet die LLC hauptsächlich im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen Verwendung.
Die steuerliche Behandlung der LLC nach US-Steuerrecht orientiert sich am Optionsmodell (Check-the-Box-Verfahren): Die Gesellschafter können zu einer Qualifizierung als Personengesellschaft optieren. Unterbleibt die Ausübung des Wahlrechtes, unterliegt die LLC als eigenständiges Steuersubjekt der Körperschaftssteuer. Angesichts der Doppelbelastung von Gewinnen (Besteuerung auf Ebene der LLC + Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne beim Anteilseigner ohne Anrechnungsmöglichkeit) und der Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten der LLC mit positiven Einkünften der Gesellschafter wird in der Regel eine Qualifizierung als Personengesellschaft gewählt.
Für die steuerliche Behandlung der LLC in Deutschland ist ausschlaggebend, ob die Gesellschaft als eigenständiges Steuersubjekt (im Sinne des KStG) zu qualifizieren – oder als Personengesellschaft anzusehen ist. Durch eine Gesamtbetrachtung wird im Rahmen des sogenannten 2 stufigen Rechtstypenvergleichs geprüft, ob die vorgefundene Organisationsform in all ihren Ausgestaltungen eher dem Typenbild der Personengesellschaft oder aber einer Körperschaft entspricht.
Wird die LLC nach deutschem Recht als Körperschaft qualifiziert, ist die Gesellschaft Steuersubjekt; die Gesellschafter unterliegen nur mit den Gewinnausschüttungen der deutschen Besteuerung. Wird die LLC nach deutschem Recht als Personengesellschaft qualifiziert, ist der auf Ebene der LLC ermittelte Gewinn den Gesellschaftern unmittelbar zuzuordnen und zu versteuern; die Vornahme von Gewinnausschüttungen ist steuerlich insoweit ohne Bedeutung.
Besonderheiten bzw. Gestaltungsmöglichkeiten können sich bei der LLC ergeben, wenn die deutsche Qualifizierung einerseits und die US-amerikanische Einstufung andererseits nicht übereinstimmen
